Berechnen Sie hier Ihre Steuervorteile mit einem E-Bike als Dienstrad
Steuerrechtlich fallen auch Elektrofahrräder (E-Bikes) unter die Dienstradregelung, „wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht)“. Daher ist dieser Rechner nicht für Elektrofahrräder geeignet, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind.

Ihre Eingaben
Anschaffungspreis Ihres Wunschfahrrades (inkl. MwSt. und Zubehör)
Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Wunschrades inkl. Zubehör (falls abweichend vom Anschaffungspreis) Die UVP ist die Preisempfehlung (Listenpreis) des Herstellers inkl.MwST. Sie ist Grundlage der Berechnung des zu versteuernden geldwerten Vorteils.
Monatlicher Arbeitgeberanteil an der Rate Falls der Arbeitgeber die Leasingraten vollständig übernimmt, also die Leasingraten nicht über den Bruttolohn der Arbeitnehmers einbehält, besteht evetuell die Möglichkeit zur steuerfreien privaten Nutzung von Diensträdern. Leider können wir zum jetzgen Zeitpunkt diese neue steuerfreie Nutzung noch nicht garantieren, da bis jetzt noch keine Informationen des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Umsetzung des Gesetzes vorliegen.

Eingabe 999 = Es wird mit dem maximalen Arbeitgeberanteil gerechnet
Ist Ihr Arbeitgeber vorsteuerabzugsberechtigt? Vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeber können die in den Raten enthaltene Umsatzsteuer abziehen. Damit wird das Dienstrad für den Arbeitnehmer günstiger.
Monatliches Bruttoentgelt
Steuerklasse
Alter in Jahren
Kinderfreibetrag
Sie arbeiten in
Krankenversicherung
KV-Zusatzbeitrag Die gesetzlichen Krankenkassen erheben seit 2015 einen prozentualen Zusatzbeitrag. Die Höhe können Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen.
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Kirchensteuer




Steuerjahr 2019. Alle Angaben ohne Gewähr. ©archimedes Leasing GmbH 2019
Steuerberechnung: ©Dipl.-Ing. Norbert Heydorn (n-heydorn.de)

Die o.g. Zahlen stellen ein unverbindliches Rechenbeispiel dar.
In jedem Einzelfall sind individuelle Faktoren durch einen steuerlichen Berater in eine Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen.